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Abgaben und Gebühren


Aufschließungsabgabe (§ 38 NÖ BO 2014): 


Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal entrichtende Gemeindeabgabe. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Grundstücksfläche und des Einheitssatzes (derzeit € 500,-). 



Die Abgabe ist vorzuschreiben, wenn: 

- ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt wird oder

-
eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz erteilt wird und noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist. 

Berechnung:
Wurzel aus der Grundstücksgröße x Einheitssatz x Bauklassenkoeffizient = Aufschließungsabgabe

Beispiel für ein 1.000 m² großes Grundstück: 
31,6228 x 500 x 1,25 = € 19.764,24


Förderung
Nach Fertigstellung eines Gebäudes werden von der Marktgemeinde Brand-Nagelberg, über Ansuchen, 30 % der bezahlten Aufschließungsabgabe als Bausubvention refundiert.


Aufschließungsergänzungsabgabe (§ 39 NÖ BO 2014):

 Die Aufschließungsergänzungsabgabe ist

- bei Neu- oder Zubau eines Gebäudes (auch Nebengebäude) oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz, wenn für diesen zwar schon früher eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde, der damaligen Berechnung aber noch kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient anzuwenden war,  

-
wenn bei gleichbleibender Gesamtfläche die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird

- das Gesamtausmaß der Bauplätze vergrößert wird

- eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil, der erst nach Bauplatzerklärung der restlichen Grundstücksfläche in Bauland umgewidmet wurde, 

vorzuschreiben.

Berechnung: 
Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Grundstücksfläche, dem anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten und der Höhe der bereits errichteten Aufschließungsabgabe. 

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES 


Förderung:
Nach Fertigstellung eines Gebäudes werden von der Marktgemeinde Brand-Nagelberg, über Ansuchen, 30 % der bezahlten Aufschließungsergänzungsabgabe als Bausubvention refundiert. 



KANAL

Kanaleinmündungsabgabe (NÖ Kanalgesetz 1977): 

Eine Kanaleinmündungsabgabe ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten. 

Wurde die Anschlussverpflichtung für eine Liegenschaft im Rahmen einer Baubewilligung erteilt, so entsteht die Abgabenschuld mit Abgabe der Fertigstellungsanzeige. Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Liegenschaftseigentümer.

Kanaleinmündungsergänzungsabgabe (NÖ Kanalgesetz 1977):

Ändert sich die Berechnungsfläche durch einen Zubau oder wird ein weiteres Geschoss am Kanal angeschlossen, so entsteht die Abgabenschuld auf die Ergänzungsabgabe mit Abgabe der Fertigstellungsanzeige.


Kanalbenützungsgebühr (NÖ Kanalgesetz 1977): 

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Der Umfang und das Ausmaß der Benützung oder die zeitweilige Nichtbenützung sind nicht ausschlaggebend. 



WASSER

Wasseranschlussabgabe (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978):

Ist für den erstmaligen Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Vorschreibung kann ab Baubeginn vorgeschrieben werden. 

Wasseranschlussergänzungsabgabe (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978): 

Ändert sich die Berechnungsfläche (z.B.: Zubau, neues Nebengebäude, Anschluss eines weiteren Geschosses, Wegfall des Privilegs für land- und forstwirtschaftliche Nutzung) für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen.


Bereitstellungsgebühr 

Eine Gebühr für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist vierteljährlich zu entrichten. 


Wasserbe
zugsgebühr

Für den Bezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. 




 

KONTAKT

Marktgemeinde Brand-Nagelberg
Hauptstrasse 117
3871 Alt-Nagelberg
Tel: +43(0)2859 7217
Fax: +43(0)2859 7217-17
Mail: info@brand-nagelberg.at

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